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   EuGH, 15.01.2015 - C-631/13   

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EuGH, 15.01.2015 - C-631/13 (https://dejure.org/2015,138)
EuGH, Entscheidung vom 15.01.2015 - C-631/13 (https://dejure.org/2015,138)
EuGH, Entscheidung vom 15. Januar 2015 - C-631/13 (https://dejure.org/2015,138)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Forsgren

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Humanarzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat - Verordnung (EG) Nr. 469/2009 - Begriff "Wirkstoff" - Konjugierter Pneumokokken-Impfstoff - Pädiatrische Verwendung - Trägerprotein - Kovalente Bindung

  • Europäischer Gerichtshof

    Forsgren

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Humanarzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat - Verordnung (EG) Nr. 469/2009 - Begriff "Wirkstoff" - Konjugierter Pneumokokken-Impfstoff - Pädiatrische Verwendung - Trägerprotein - Kovalente Bindung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Forsgren

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Oberster Patent- und Markensenat - Auslegung von Art. 1 Buchst. b sowie Art. 3 Buchst. a und b der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • GRUR 2015, 245
  • GRUR Int. 2015, 272
 
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Wird zitiert von ... (26)

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2018 - C-443/17

    Abraxis Bioscience - Vorlage zur Vorabentscheidung - Arzneimittel - Ergänzendes

    Im Urteil Forsgren(41) hat der Gerichtshof diese Auslegung erneut bestätigt, gleichzeitig aber hervorgehoben, dass die ESZ-Regelung der Amortisierung der Forschungsarbeiten diene, die zur Entdeckung neuer "Erzeugnisse" führten.

    13 Vgl. ebenfalls Beschluss vom 14. November 2013, Glaxosmithkline Biologicals und Glaxosmithkline Biologicals, Niederlassung der Smithkline Beecham Pharma (C-210/13, EU:C:2013:762, Rn. 28 bis 30), sowie Urteil vom 15. Januar 2015, Forsgren (C-631/13, EU:C:2015:13, Rn. 23 bis 25).

    41 Urteil vom 15. Januar 2015 (C-631/13, EU:C:2015:13, Rn. 23, 26 und 52).

    In der Rechtssache, in der das Urteil vom 15. Januar 2015, Forsgren (C-631/13, EU:C:2015:13, Rn. 13), erging, war ein ESZ auf der Grundlage eines Patents angemeldet worden, welches das Protein D als solches schützte.

    57 Vgl. ebenfalls in diesem Sinne Urteil vom 15. Januar 2015, Forsgren (C-631/13, EU:C:2015:13, Rn. 52), angeführt in Nr. 40 dieser Schlussanträge.

  • OLG Düsseldorf, 06.08.2015 - 2 U 21/15

    Verletzung eines Ergänzenden Schutzzertifikats durch den Parallelimport eines

    Mit dem Ergänzenden Schutzzertifikat wird faktisch lediglich die Wiederherstellung einer ausreichenden Dauer des wirksamen Schutzes des Grundpatents angestrebt, indem dem Inhaber nach Ablauf seines Patents eine zusätzliche Ausschließlichkeitsfrist eingeräumt wird, die zumindest zum Teil den Rückstand in der wirtschaftlichen Verwertung seiner Erfindung ausgleichen soll, der auf Grund der Zeitspanne von der Einreichung der Patentanmeldung bis zur Erteilung der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Europäischen Union eingetreten ist (EuGH, GRUR 2015, 658, 660 - Actavis/Boehringer; GRUR 2015, 245, 247 - Forsgren/Österr. Patentamt; GRUR 2014, 163, 165 - Eli Lilly/Human Genome; GRUR 2014, 157, 158 - Actavis/Sanofi).

    Konnte der Inhaber dieses Patents während dessen Geltungszeit auf der Grundlage seines Patents der Verwendung oder bestimmten Verwendungen seines Erzeugnisses in Form eines Arzneimittels, das aus dem Erzeugnis bestand oder es enthielt, widersprechen, so gewährt ihm ein für dieses Erzeugnis erteiltes Ergänzendes Schutzzertifikat nach der Rechtsprechung des EuGH dieselben Rechte für jede vor seinem Ablauf genehmigte Verwendung des Erzeugnisses als Arzneimittel (EuGH, GRUR 2015, 245, 247 - Forsgren; GRUR 2014, 157, 159 - Actavis/Sanofi [Irbesartan]; GRUR 2012, 257, 259 - Medeva; GRUR Int. 2012, 144, 146 - Georgetown University u.a.; GRUR Int. 2012, 356 L = BeckRS 2011, 81931 Rn. 34 - University of Queensland und CSL; GRUR Int. 2012, 356 L = BeckRS 2011, 81930 - Daiichi Sankyo).

  • EuGH, 09.07.2020 - C-673/18

    Santen

    Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Begriff "Wirkstoff" in seiner gewöhnlichen Bedeutung in der Pharmakologie zu der Zusammensetzung eines Arzneimittels gehörende Stoffe, die keine eigene Wirkung auf den menschlichen oder den tierischen Organismus haben, nicht einschließt (Urteile vom 4. Mai 2006, Massachusetts Institute of Technology, C-431/04, EU:C:2006:291, Rn. 18, und vom 15. Januar 2015, Forsgren, C-631/13, EU:C:2015:13, Rn. 23) und dass sich dieser Begriff für die Zwecke der Anwendung der Verordnung Nr. 469/2009 auf Stoffe bezieht, die eine eigene pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung ausüben (Urteil vom 15. Januar 2015, Forsgren, C-631/13, EU:C:2015:13, Rn. 25).
  • BVerwG, 26.02.2019 - 7 C 8.17

    Bewirtschaftung; Deich- und Hauptsielverband; Haftung für Umweltschäden;

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich aus Art. 17 Spiegelstrich 1 und 2 UHRL i.V.m. ihrem 30. Erwägungsgrund, dass die Richtlinie für Schäden gilt, die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht wurden, die am oder nach dem 30. April 2007 stattgefunden haben, sofern diese Schäden entweder auf Tätigkeiten zurückzuführen sind, die am oder nach diesem Datum stattgefunden haben, oder auf Tätigkeiten, die vor dem genannten Datum stattgefunden, aber nicht vor ihm geendet haben (EuGH, Urteil vom 1. Juni 2017 - C-529/15 [ECLI:EU:C:2017:419] - Rn. 22 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 4. März 2015 - C-534/13 [ECLI:EU:C:2015:13] - Rn. 44; vgl. auch EuGH, Urteil vom 9. März 2010 - C-378/08 [ECLI:EU:C:2010:126], Raffinerie Mediterranee u.a. - Rn. 41).
  • BPatG, 15.05.2018 - 4 Ni 12/17

    10 AZR 63/14

    Dies obwohl der Wirkstoff "Emtricitabin" im Grundpatent an keiner Stelle genannt ist und eine "Wirkstoffzusammensetzung" von einem einzelnen "Wirkstoff" (Monowirkstoff) abzugrenzen ist und insbesondere eine "Wirkstoffzusammensetzung" als neues Erzeugnis i. S. v. Art. 1 AM-VO nicht durch bloße Kombination von sonstigen, nicht arzneilich wirksamen Bestandteilen, wie Hilfs- oder Trägerstoffe mit einem Monowirkstoff begründet werden kann (EuGH C-210/13, PharmR 2014, 98 - Glaxosmithkline; EuGH C-431/04, GRUR 2006, 694 - Polifeprosan zu Art. 1 Buchst. b der VO (EG) Nr. 1768/92; BPatG 15 W (pat) 106/96, BPatGE 41, 56 - Clarithromycin; BPatG 15 W (pat) 12/02, BPatGE 46, 142 = GRUR 2003, 696 - Polifeprosan) und in der Rechtsprechung des Europäische Gerichtshofs (EuGH C631/13, GRUR 2015, 245 - Forsgren) gefordert wird: "Der Begriff des Wirkstoffs bezieht sich nämlich für die Zwecke der Anwendung der Verordnung Nr. 469/2009 auf Stoffe, die eine eigene pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung ausüben.".
  • BPatG, 05.09.2017 - 14 W (pat) 25/16

    Patentbeschwerdeverfahren - Schutzzertifikatsanmeldung - "Paliperidonpalmitat" -

    Gemäß der Entscheidung Forsgren setzt eine arzneiliche Wirkung voraus, dass ein Stoff eine eigene pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung ausübt (vgl. EuGH, GRUR Int. 2015, 272, Rdn. 25).

    Denn der Bundesgerichtshof konnte hier noch nicht die deutlich später ergangene Entscheidung Forsgren des EuGH berücksichtigen (EuGH, GRUR Int. 2015, 272, Rdn. 24 f.), in der dieser unter Bezugnahme auf Art. 1 der Richtlinie 2001/83/EG klargestellt hat, dass sich der Begriff des Wirkstoffs für die Zwecke der Anwendung der AMVO auf Stoffe bezieht, die eine eigene pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung ausüben, wodurch im Hinblick auf die Frage, ob verschiedene Erzeugnisse im Sinne von Art. 1 (b) AMVO vorliegen, die Relevanz von erheblichen Unterschieden in ihren pharmakologischen und metabolischen Wirkungen deutlich wird.

  • EuGH, 21.06.2018 - C-681/16

    Pfizer Ireland Pharmaceuticals, Operations Support Group - Vorlage zur

    Angesichts des Urteils vom 15. Januar 2015, Forsgren (C-631/13, EU:C:2015:13), ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass es sich bei dem Grundpatent und bei dem ESZ um eigenständige, jedoch eng miteinander verbundene Schutzrechte handele.

    Zudem muss für das Erzeugnis eine gültige Zulassung als Arzneimittel gemäß der Richtlinie 2001/83 oder der Richtlinie 2001/82 erteilt worden sein, bei der es sich schließlich um die erste Zulassung des Erzeugnisses als Arzneimittel handeln muss (Urteil vom 15. Januar 2015, Forsgren, C-631/13, EU:C:2015:13, Rn. 32).

  • BPatG, 18.07.2017 - 14 W (pat) 13/16

    (Patentbeschwerdeverfahren - "Paclitaxel freisetzender Stent" -

    Als Arzneistoff mit einer eigenständigen pharmakologischen Wirkung ist Paclitaxel als Erzeugnis im Sinne von Art. 1 (b) AMVO zu werten (vgl. EuGH, Urteil vom 15.01.15 - C-631/13 = GRUR Int. 2015, 272, Rn. 23 ff. - Forsgren).
  • LG Düsseldorf, 15.12.2016 - 4b O 48/15

    Erforderlichkeit des Grundpatents im Beitrittsstaat für die Erteilung des

    Nur so wird dem Umstand gebührend Rechnung getragen, dass es sich zwar um zwei eigenständige Schutzrechte handelt (vgl. EuGH, GRUR 2015, 245 - Forsgren/Österreichisches Patentamt), aber die Funktion des SPC darin besteht, die gesetzliche Schutzdauer des Arzneimittelgrundpatents um eine bestimmte Zeitspanne zu verlängern, damit der effektive Verlust an gesetzlicher Patentlaufzeit, den der Schutzrechtsinhaber durch das behördliche Zulassungsverfahren erleidet, ausgeglichen wird (vgl. Kühnen, FS 200 Jahre Carl Heymanns, S. 373 ff.).
  • EuGH, 07.12.2017 - C-567/16

    Merck Sharp & Dohme Corporation

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht im Übrigen hervor, dass für ein patentiertes Erzeugnis kein ESZ erteilt werden kann, wenn es nicht als Arzneimittel zugelassen wurde (Urteil vom 15. Januar 2015, Forsgren, C-631/13, EU:C:2015:13, Rn. 34).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.04.2018 - C-121/17

    Teva UK u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Patentrecht -

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2020 - C-673/18

    Santen

  • LG Düsseldorf, 01.10.2018 - 4b O 37/18

    Verfügungsanspruch auf Unterlassung der Verletzung eines Schutzzertifikats

  • BPatG, 23.01.2018 - 14 W (pat) 10/16

    Patentbeschwerdeverfahren - "Hexavalenter Impfstoff" - zur Frage der Erteilung

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2015 - C-471/14

    Seattle Genetics - Gewerbliches Eigentum - Patentrecht - Verordnung (EG) Nr.

  • LG Düsseldorf, 01.10.2018 - 4b O 40/18

    Verfügungsanspruch auf Unterlassung der Verletzung eines Schutzzertifikats

  • LG Düsseldorf, 01.10.2018 - 4b O 42/18

    Verfügungsanspruch auf Unterlassung der Verletzung eines Schutzzertifikats

  • LG Düsseldorf, 01.10.2018 - 4b O 39/18

    Verfügungsanspruch auf Unterlassung der Verletzung eines Schutzzertifikats

  • BPatG, 26.06.2020 - 14 W (pat) 5/18

    Abraxis II

  • LG Düsseldorf, 01.10.2018 - 4b O 38/18

    Verfügungsanspruch auf Unterlassung der Verletzung eines Schutzzertifikats

  • BPatG, 08.12.2015 - 14 W (pat) 45/12

    Patentbeschwerdeverfahren - "Aminosilan-beschichtete Eisennoxid-Nanopartikel" -

  • LG Düsseldorf, 01.10.2018 - 4b O 41/18

    Verfügungsanspruch auf Unterlassung der Verletzung eines Schutzzertifikats

  • LG Düsseldorf, 01.10.2018 - 4b O 43/18

    Verfügungsanspruch auf Unterlassung der Verletzung des Verfügungszertifikats als

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.02.2018 - C-681/16

    Pfizer Ireland Pharmaceuticals, Operations Support Group - Vorlage zur

  • LG Düsseldorf, 18.12.2018 - 4b O 32/18

    Hydroxysubstituierte Azetidinonderivat VII

  • LG Köln, 30.07.2015 - 31 O 58/15
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